Schon in dem Preußischen Wassergesetz von 1913, erlassen von Kaiser Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, war es verboten Erde, Sand, Schlacken, Steine, Holz, feste und schlammige Stoffe sowie tote Tiere in einen Wasserlauf einzubringen. Ebenso war es verboten solche Stoffe an Wasserläufen abzulagern. Für den Schaden war damals wie heute der Unternehmer, heute würde man sagen der Anlagenbetreiber zuständig. Die Strafen waren damals schon drakonisch, es wurden immerhin fünfzig bis fünftausend Reichsmark angedroht.
Im Laufe der Jahre hat sich die Gesetzgebung weiterentwickelt und im Wesentlichen ging die Gefahr von Lageranlagen aus, die auch gesetzlich geregelt waren. Ausschlaggebend für die 5. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes war der Brand bei Sandoz in Schweizerhalle 1986. Es handelte sich um eine Lageranlage, in der verschiedene Chemikalien gelagert wurden. Aufgrund fehlender oder nicht funktionierender Rückhalteeinrichtungen flossen 15 Mio. Liter kontaminiertes Löschwasser in den Rhein. Das führte zu einem Fischsterben bis hoch zum Mittelrhein.
Aufgrund dieses Ereignisses wurde das Wasserhaushaltsgesetz neu gefasst und es wurden nicht nur Lageranlagen, sondern nunmehr auch Anlagen, die wassergefährdende Stoffe verwenden, geregelt.
Gleichzeitig sah man vor, dass nicht nur die Sachverständigenorganisationen Fachbetriebe prüfen dürfen, sondern es wurden auch Güte- und Überwachungsgemeinschaften zugelassen.
Vor dem Hintergrund wurden in vielen Branchen Güte- und Überwachungsgemeinschaften gegründet, die ihren Ursprung in einem Fachverband hatten. So auch die ÜWG Kälte- und Klimatechnik e.V., die vom Verwaltungsrat des Verbandes deutscher Kälte- Klimafachleute (VDKF) gegründet wurde. Die Gründung erfolgte 1988. Die erste Anerkennung, auf der rechtskräftig gearbeitet werden konnte, erfolgte im Jahr 1992 durch das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik). Im Jahr 2000 wurde die europäische Wasserrahmenrichtlinie erlassen, die durch entsprechende Verordnungen und Gesetze in nationales Recht umgesetzt werden musste. Schlussendlich musste das Wasserhaushaltsgesetz und die 16 Länderverordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geändert bzw. durch eine nationale Verordnung ersetzt werden. Dieser Prozess dauerte bis zum August 2017, indem die heutige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft trat.